aus Kradblatt 9/26 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
Telefon 0421-696 44 880 – www.janschweers.de
Kritik am MonoCam-System
Es gibt ein neues Verkehrsüberwachungssystem, das seit 2025 in Deutschland eingesetzt wird. Es nennt sich MonoCam-System. Mit diesem System wird mit einer speziellen Kamera, die auf Brücken aufgebaut wird, der fließende Verkehr überwacht. Sämtliche vorbeifahrenden Fahrzeuge werden gefilmt und eine spezielle KI-Software filtert dann anschließend heraus, ob es typische Handybewegung oder das Halten eines Handys gibt.
Die verdächtigen Aufnahmen werden dann gespeichert und von einem geschulten Beamten endgültig ausgewertet. Unauffällige Bilder werden sofort gelöscht. Kommt der Beamte dann zu dem Ergebnis, dass ein Handyverstoß vorliegt, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Ob diese nichtanlassbezogene Verkehrsüberwachung rechtmäßig ist, ist sehr umstritten.
Das Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 10.10.2025, Az.: 2 ORbs 31 SsRs 158/23, hatte sich mit der Verwertung einer solchen Aufnahme zu befassen. Insbesondere ging es darum, ob ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot besteht, da nichtanlassbezogene Aufnahmen von sämtlichen Verkehrsteilnehmern gefertigt werden.
Das Oberlandesgericht Koblenz kam zu dem Ergebnis, dass ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot besteht, da zum Zeitpunkt des Verstoßes eine Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen der Kennzeichen und der Fahrzeugfahrzeugführer/innen vorbeifahrender Fahrzeuge mangels einer gesetzlichen Grundlage eine rechtswidrige Beweiserhebung darstellt. Eine Beweiserhebung setzt nämlich voraus, dass zumindest ein Anfangsverdacht für eine Verkehrsordnungswidrigkeit besteht. Hieran fehlt es jedoch, so das Oberlandesgericht Koblenz. Die Daten der Verkehrsteilnehmer werden anlass- und unterschiedslos und damit verdachtsunabhängig erhoben und verwertet.
Aus dem sogenannten Beweiserhebungsverbot folgt somit dann automatisch ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Beweismittel des verwendeten Lichtbilds, so Oberlandesgericht Koblenz. Letztendlich sind diese Maßnahmen derzeit damit rechtswidrig.
Ob hierfür eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, bleibt abzuwarten. Es ist wichtig, dass die Betroffenen der Verwertung der Beweisfotos ausdrücklich widersprechen. Ihr solltet euch folglich immer angucken, welches Beweismittel in einem Bußgeldbescheid angegeben wird. Wird dieses System dort angegeben, solltet ihr gegen einen Bußgeldbescheid rechtzeitig innerhalb der Frist von 14 Tagen ab der Zustellung, Einspruch einlegen und der Verwertung widersprechen.
Viele weitere Artikel zu rechtlichen Belangen findet ihr <hier>
—
Kommentare