aus Kradblatt 8/25 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Sind nicht überprüfbare Blackboxen rechtens?
Im Gerichtsverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitung wird immer wieder heiß diskutiert, ob eine Geschwindigkeitsmessung vollständig für den Betroffenen nachvollziehbar sein muss, damit sie im Gerichtsverfahren verwertbar ist. Hierfür müssten allerdings die Messdaten durch einen Sachverständigen, den entweder der Betroffene oder das Gericht beauftragt, vollständig auf ihre Plausibilität überprüft werden können. Dies ist in letzter Zeit bei vielen Messgeräten nicht mehr möglich, da die Hersteller die Messgeräte so verändert haben, dass die verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) nicht gespeichert werden, obwohl dies eigentlich möglich wäre. Dies wird sicherlich gemacht, um den Betroffenen die vollständige Überprüfung nicht zu ermöglichen, aber auch, um der Konkurrenz ein Abkupfern der Technik des Messgerätes nicht zu leicht zu machen.
Einem Verkehrsteilnehmer wird vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h überschritten zu haben. Er wurde in der ersten Instanz vom Amtsgericht St. Ingbert zu einer Geldbuße i.H.v. 250 Euro verurteilt. Da jedoch die Messung aufgrund der fehlenden Messdaten nicht auf ihre Plausibilität überprüft werden konnte, legte der Betroffene gegen das Urteil das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht ein. Dies begründete er mit einer Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da das Messgerät keine Euro-Messdaten speichere.
Das OLG Saarbrücken hat in einer Entscheidung vom 10.04.2025, Az.: 1 Ss (OWi) 112/24, nunmehr dem Bundesgerichtshof, die Frage zu beantworten, ob eine Messung auch dann verwertbar ist, wenn die Daten und auch insbesondere die Messwertbildung und der Messwert nicht auf ihre Plausibilität überprüft werden können. Eine spannende Rechtsfrage, die in absehbarer Zeit entschieden wird. Es bleibt folglich abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof hierzu entscheidet. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist somit wieder einmal am Ball.
Sollte der BGH zu dem Ergebnis kommen, dass auch die Messwertbildung sowie die Messdaten vollständig auf die Plausibilität überprüft werden müssen, werden die Hersteller ihre Geräte dahingehend anpassen müssen. Dies wäre meiner Ansicht nach nur fair, da so auch der Betroffene die Messung vollständig auf die Plausibilität überprüfen lassen kann und nicht einer „Blackbox“ ausgeliefert ist. Sobald die Entscheidung hierzu vorliegt, werde ich darüber berichten.
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