aus Kradblatt 8/18
von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Neuwertentschädigung nach einem Unfall

Ihr kennt das sicherlich auch. Man spart lange auf ein neues Motorrad und gönnt es sich dann. Am Anfang ist man besonders pingelig und achtet darauf, dass an dem guten Stück keine Schäden entstehen. So wird es besonders sorgsam abgestellt, außergewöhnlich oft und umfangreich gepflegt. 

Aber was ist, wenn gleich zu Beginn ein Unfall mit dem neuen Motorrad passiert und es beschädigt oder zerstört wird? Muss man sich dann mit einer Reparatur oder gar mit einen verringerten Wiederbeschaffungswert, da das gute Stück schon ein paar Tage alt ist, begnügen?

Eine Frage mit der sich die Gerichte schon zur Genüge beschäftigt haben. 

Wenn ein Fahrzeug, das jünger als einen Monat und weniger als 1.000 km gelaufen ist, erheblich beschädigt wird, kann der Geschädigte den Neuwert abrechnen, wenn er auch ein fabrikneues Fahrzeug statt des beschädigten erwirbt, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 9.6.2009, Az: VI ZR 110/08, festgestellt. 

In dem entschiedenen Fall war das Fahrzeug (ein PKW), zum Neupreis von über 97.000 Euro, zum Unfallzeitpunkt einen Tag zugelassen und hatte 607 km gelaufen. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 5.400 Euro und die Wertminderung betrug 3.500 Euro. Es waren geringfügige Richtarbeiten an der A-Säule erforderlich.

In diesem Fall hatte die vom Geschädigten eingereichte Klage jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da er das beschädigte Fahrzeug behielt. Einen Neuwert kann man nicht fiktiv abrechnen. Es ist vielmehr erforderlich, dass man sich dann nach dem Verkauf des verunglückten Fahrzeugs auch wieder ein Neufahrzeug anschafft.

Da sich in der Vergangenheit das Geschäft mit Fahrzeugen mit einer Tageszulassung außergewöhnlich ausgeweitet hat, war es nur eine Frage der Zeit, wann sich ein Gericht damit zu befassen hatte, ob auch ein Fahrzeug mit einer Tageszulassung, das nicht mehr als vor einem Monat zugelassen worden war, als Neufahrzeug gewertet wird und dem Geschädigten sozusagen dann der Ersatz eines Neufahrzeuges mit einer Tageszulassung zu gewähren ist.

Das Amtsgericht Hannover, Urteil vom 19.04.2018, Az. 504 C 7241/17 hatte sich mit diesem ganz speziellen Fall zu befassen. Das Amtsgericht entschied, dass es lediglich darauf ankommt, ob sich der Unfall innerhalb eines Monats nach der Zulassung ereignet. Es spielt keine Rolle, ob das Fahrzeug eine Tageszulassung hat. Entscheidend ist lediglich, ob zwischen der Tageszulassung und dem Kauf ein längerer Zeitraum liegt. Wenn das der Fall ist und der längere Zeitraum mehr als ein Monat nach der Tageszulassung beträgt, ist das Fahrzeug nicht mehr fabrikneu und der Neuwert bzw. der Wert mit der Tageszulassung ist nicht mehr zu erstatten. 

Das Urteil ist eine logische Schlussfolgerung, denn es kommt lediglich darauf an, ob das Fahrzeug vor nicht mehr als einem Monat zugelassen wurde und es sich sozusagen dadurch noch um ein juristisches Neufahrzeug handelt. 

Ihr solltet folglich bei dem Kauf eines Motorrades oder PKW mit einer Tageszulassung darauf achten, dass das Motorrad nicht bereits mehrere Wochen oder Monate nach der Tageszulassung beim Händler stand und erst dann von euch erworben wurde. Dann kann es immer Probleme mit der Neuwertentschädigung gegeben. Wenn sich die Tageszulassung und der lange Zeitraum deutlich auf den Kaufpreis auswirken, ist solch ein Geschäft natürlich trotzdem interessant. Die Abwägung liegt bei euch.