aus Kradblatt 6/26 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Wer zahlt wieviel an wen, wenn es knallt?

In letzter Zeit fällt mir vermehrt auf, dass Nutzer von Kraftfahrzeugen oftmals nach dem Liegenbleiben kein Warndreieck aufstellen. Ich weiß, für Motorräder gilt das in Deutschland nicht. Da jedoch fast jeder von uns auch Auto fährt, möchte ich dieses Thema aufgreifen um euch und andere Verkehrsteilnehmer vor einem Schaden zu bewahren.

Die Benutzung ist zwingend vorgeschrieben und das Warndreieck ist in einer Entfernung von etwa 50 Metern innerhalb geschlossener Ortschaft und in etwa 100 Metern außerhalb geschlossener Ortschaft aufzustellen. Bei einer Kurve oder Kuppe muss es vor der Kurve oder Kuppe aufgestellt werden. 

Macht ihr das nicht und kommt es daraufhin zu einem Verkehrsunfall, dann gehen die Gerichte von einer Mitschuld desjenigen aus, der das Warndreieck nicht gem. § 15 Abs. 2 StVO aufgestellt hat. Das Landgericht Schwerin hatte sich mit solch einem Fall, Urteil v. 15.09.2021, Az.: 1 O 271/20, zu befassen. 

Der Mieter eines Kraftfahrtfahrzeuges befuhr eine Kraftfahrtstraße und war dort liegengeblieben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort derzeit 70 km/h. Es handelt sich hierbei um eine zweispurige Straße und er blieb auf dem rechten Fahrstreifen liegen. Die Unfallstelle verfügt über keinen Standstreifen oder Seitenstraßen. Es grenzt unmittelbar eine Leitplanke rechts an die Fahrbahn an. Wie es kommen musste, fuhr ein Fahrzeug auf seinen Pkw auf und verursachte einen erheblichen Schaden.

Die Mietwagenfirma verlangte da­raufhin von dem Auffahrenden 100 % des Schadens. Die Versicherung des Auffahrenden zahlte jedoch nur 2/3 des Schadens, da das Warndreieck nicht ordnungsgemäß aufgestellt war. 

Das Landgericht Schwerin hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Versicherung des Auffahrenden 100 % des Schadens zu zahlen hat.

Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs gegen § 15 Abs. 2 StVO verstoßen hatte, da er lediglich ein Warnblinklicht eingeschaltet hatte, aber das Warndreieck in einer Entfernung von etwa 100 Metern nicht aufgestellt hatte. Dies war erforderlich, da es sich hier um ein Kraftfahrzeug handelt und der nachfolgende Verkehr vor dem Liegenbleiben zu warnen war. 

Letztendlich wies das Landgericht Schwerin die Klage mit der Begründung ab, dass den Fahrer ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, da der liegengebliebene Pkw ansonsten rechtzeitig erkannt hätte werden konnte. 

Ihr solltet ein Warndreieck natürlich immer dabeihaben. Dies ist auch vorgeschrieben und es ist zur Absicherung einer Gefahrenstelle aufzustellen. Macht ihr dies nicht, könnt ihr davon ausgehen, dass ihr eine Teilschuld habt, wenn ein anderes Fahrzeug in euer Fahrzeug hineinfährt. Vergesst bitte nicht, vor dem Aufstellen die Warnweste anzuziehen. In einigen Urlaubsländern, wie Dänemark, Finnland, Schweden, Malta, Frankreich, Ukraine und Russland, gilt dies übrigens auch für Motorräder. Informationen zu den jeweils aktuellen Richtlinien in den Urlaubsländern bekommt ihr z.B. beim ADAC.