aus Kradblatt 5/25 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Eine Dashcam kann helfen …
Es gibt Verkehrsunfälle, die ereignen sich, obwohl sich die Fahrzeuge der Unfallbeteiligten nicht berührt haben. Dies kann z. B. passieren, wenn jemand eine Vorfahrt missachtet, der andere hierauf eine Bremsung einleiten muss und dadurch zu Sturz kommt.
Auch in solchen Fällen ist eine Haftung des Vorfahrtpflichtverletzenden gegeben, wenn der Geschädigte den Nachweis dafür erbringen kann, dass der andere die Ursache für seinen Sturz gesetzt hat. Oftmals kommt es bei solchen Unfällen darauf an, ob es Zeugen gibt.
Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Offenburg, Urteil vom 17.06.2024, Az. 2 O 329/23 zu befassen.
Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad von einer Bundesstraße kommend in einen Kreisverkehr ein und kam kurz vor der zweiten Ausfahrt zu Sturz. Zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug kam es jedoch nicht. Der Kläger zog sich eine Fraktur des Schlüsselbeins zu. Zudem wurden sein Motorrad und die Motorradschutzbekleidung beschädigt.
Der Kläger behauptet vor dem Landgericht Offenburg, dass der Beklagte nicht an der Haltelinie des Kreisverkehrs gehalten habe, um ihm die Vorfahrt zu gewähren.
Der Beklagte behauptet hingegen, mit seinem Fahrzeug an der Haltelinie gehalten zu haben um dem Kläger die Vorfahrt innerhalb des Kreisverkehrs zu gewähren.
Grundsätzlich kann es auch zu einer Haftung kommen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugen gekommen ist. Jedoch reicht die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs an einer Unfallstelle dafür nicht aus, vielmehr muss das Fahrzeug nachweislich durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Ein Schaden muss adäquat verursacht worden sein.
Das Landgericht Offenburg hatte in diesem Fall die Aufgabe, sämtliche am Unfallort anwesenden Zeugen zum Unfallverlauf zu hören. Danach hatte es die Aufgabe, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob die Behauptung des Klägers, hier des Motorradfahrers, für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist.
In diesem Fall gab es eine Zeugin, die ein Fahrzeug wahrgenommen hatte, das im Kreisel mit einer Fahrzeuglänge von etwa einem Drittel in den Kreisverkehr hineinragte. Die Zeugin konnte jedoch nicht mehr sagen, ob es sich hierbei um das Fahrzeug des Beklagten handelte. Zwei weitere Zeugen sagten hingegen aus, dass das Fahrzeug des Beklagten langsam an den Kreisverkehr herangefahren ist und an der Haltelinie gehalten hat. Sie sagten zudem aus, dass das Fahrzeug ohne starkes Abbremsen zum Halten kam.
Das Gericht hatte folglich die Zeugenaussagen zu würdigen, nachdem auch ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kam, dass das Sturzgeschehen des Motorradfahrers nicht nachweisbar mit dem Heranfahren des Pkws im Zusammenhang stehe.
Letztendlich wies das Landgericht die Klage ab und der Motorradfahrer bekam seinen Schaden nicht ersetzt, da er den Beweis nicht führen konnte, dass ein Fehlverhalten des Beklagten zu dem Unfall führte. Die Darlegung und Beweislast trägt in solchen Unfällen immer der Geschädigte. Handelt es sich aber um eine Schreckreaktion, tritt keine Haftung des anderen ein. Bei solchen Unfällen kann eine Dashcam sämtliche Zweifel des Gerichtes ausräumen und dazu führen, dass man den entstandenen Schaden ersetzt bekommt.
Anmerk. d. Red.: Wir haben zwei Dashcam Systeme von MiVue und Midland ausprobiert, die seit der Vorstellung zuverlässig im Einsatz sind. Lediglich eine microSD-Card musste ersetzt werden, da deren Lebensdauer je nach Karte nur wenige Jahre beträgt.
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