aus Kradblatt 3/19 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Bestrafung von Schaulustigen (=Gaffer)

Nach einem Verkehrsunfall ist jeder von uns verpflichtet, Hilfe zu leisten. 

In § 323c des Strafgesetzbuches ist fest verankert, dass derjenige, der bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Ebenso bestraft wird, wer in dieser Situation eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet und leisten will.

Ihr fragt euch sicherlich, warum so etwas erst in einem Strafgesetz verankert werden muss, denn eigentlich müsste dies für jeden von uns selbstverständlich sein. Dies ist offensichtlich aber nicht der Fall, sodass der Gesetzgeber das Untätigsein bzw. die Behinderung anderer, die zu Hilfe eilen, im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt hat. Eine verrückte Welt, wenn man bedenkt, dass sich jemand bei einem Verkehrsunfall verletzt hat, andere dies tatenlos mit ihrem Smartphone aufnehmen und womöglich auch noch ins Netz stellen. 

Unser Gesetzgeber hat zudem mit dem § 201a des Strafgesetzbuches das Filmen oder Fotografieren von
verletzten Unfallopfern, welches die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unter Strafe gestellt. Es ist hierbei egal, ob die Aufnahmen weitergegeben oder veröffentlicht werden. Allein die Anfertigung des Fotos oder
das Filmen einer hilflosen anderen Person, die hierdurch zur Schau gestellt wird, ist strafbar.

Ihr werdet sicherlich denken, wie geschmacklos dies ist und ob es wirklich eines Gesetzes bedarf. Die vielen in letzter Zeit gesprochenen Urteile unserer Amtsgerichte zeigen, dass offensichtlich diese Selbstverständlichkeit, so etwas zu unterlassen, in Zukunft nur durch strenge Gesetze unterbunden werden kann.

Das Amtsgericht Mannheim hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Gaffer die Aufforderung der Polizei ignorierte, Ersthelfer behinderte und zudem einen verunglückten Radfahrer, der kurz nach dem Unfall im Krankenhaus starb, fotografiert hatte. 

Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte gegen den Gaffer den Erlass eines Strafbefehls mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro beantragt. Der Gaffer legte hiergegen zunächst das Rechtsmittel des Einspruchs ein, akzeptierte dann jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim die Geldstrafe. 

Das Amtsgericht Heidenheim hatte einen ähnlich gelagerten Fall, bei dem ein Motorradfahrer seinen Verletzungen nach einem Unfall erlag, zu entscheiden. 

Der Gaffer hatte sich, während ein Deutsches Rotes Kreuz-Team versuchte, den auf der Straße liegenden Motorradfahrer zu reanimieren, mit seinem Handy plötzlich direkt neben die Helfer gestellt um über dem sterbenden Mann Aufnahmen zu machen. Die Helfer mussten ihn insgesamt dreimal auffordern, die Unfallstelle zu verlassen, was dieser dann auch schließlich tat. Er musste dafür eine Geldstrafe in Höhe von 900 Euro zahlen. 

Ein Verhalten, das meiner Ansicht nach auch mit einer Geldstrafe i.H.v. 900 EUR zu gering bestraft ist. Für solch ein Verhalten kann man gut und gerne auch eine Freiheitsstrafe verhängen.
Anzeige gegen Gaffer kann übrigens jeder stellen, nicht nur die Rettungskräfte, die behindert werden. Zur Beweisaufnahme filmen darf man die aufdringlichen Schaulustigen am Unfall­ort allerdings nicht dafür. So überlässt man es besser der Polizei, die ihrerseits zunehmend Gaffer filmt und zur Anzeige bringt. 

Viele Menschen haben in den Zeiten, in denen das Handy eine so hohe Bedeutung gefunden hat, sämtliche menschliche Züge hinter sich gelassen. Wir alle sollten uns jedoch vor Augen halten, dass das Handy unsere zwischenmenschlichen Beziehungen nicht ersetzen kann. Wer glaubt, allein mit einem Handy und ohne jegliche Menschlichkeit durchs Leben zu kommen, täuscht sich gewaltig. Das Handy wird uns in brenzligen Situation sicherlich keine unmittelbare Hilfe leisten können. Hierüber sollten wir uns alle im Klaren sein!