aus Kradblatt 2/23 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Was bedeutet sobald?

 

Die Rettungsgasse befasst immer wieder unsere Gerichte, da Verkehrsteilnehmer sich oftmals nicht die an die Bildung der Rettungsgasse halten. 

Was die meisten von uns nicht wissen: wer eine Rettungsgasse nicht bildet, muss 200 € Geldbuße zahlen und bekommt ein Fahrverbot von einem Monat. Kommt es dabei zusätzlich zu einer Behinderung von Polizei und Hilfsfahrzeugen, kostet es 240 € und ein Monat Fahrverbot. Bei einer Gefährdung sind es 280 € und das Fahrverbot. Kommt es gar zu einer Sachbeschädigung dann sind es 320 € und ebenfalls ein Monat Fahrverbot. Empfindliche Strafen, da zusätzlich zwei Punkte ins Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt eingetragen und diese erst nach fünf Jahren gelöscht werden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 20.09.2022 -2 Ss (OWi) 137/22, hatte sich jüngst mit einem Wort aus dem Bußgeldkatalog und deren Auslegung zu befassen. 

Im Bußgeldkatalog steht nämlich, dass die Rettungsgasse zu bilden ist, sobald die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden. 

Der Streit ging um das Wort „sobald“. Unstreitig muss die Rettungsgasse nicht gebildet werden, wenn der Verkehr auf einer Autobahn oder einer Außerortstraße stockt. Sobald die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder zum Stillstand kommen, muss sie aber gebildet werden. Doch was meint „sobald“? Die Juristen haben sich dann mit dem Duden befasst, wonach das Wort „sobald“ bedeutet: „in dem Augenblick, da …“ bzw. „gleich wenn“ und somit zu diesem Zeitpunkt  die Rettungsgasse zu bilden sei. 

Im vorliegenden Fall bestand Stop-and-go-Verkehr und der Betroffene musste, so das Oberlandesgericht, damit rechnen, dass die Phase eines Stillstands länger dauern könnte. Der Stop-and-go-Verkehr reicht folglich dahingehend, dass man sofort eine Rettungsgasse bilden muss. Würde man dies nicht tun und es würde erst zu einem Stillstand kommen, würde dies zur Folge haben, dass die Fahrzeuge wahrscheinlich sogar noch rangieren müssten, um eine Rettungsgasse zu bilden. Das darf nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Oldenburg nicht der Fall sein. 

Man ist folglich verpflichtet, sofort zu handeln, sobald der Verkehr stockt. Tut man dies nicht, riskiert man – wie oben beschrieben – je nach Schwere des Verstoßes und einer möglichen Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung Geldbußen und ein Fahrverbot.

Achtet also auch im eigenen Interesse darauf, die Rettungsgasse umgehend zu bilden. Die Strafen beim unberechtigten Befahren einer Rettungsgasse sind übrigens parallel zum Nichtbilden der Gasse gestaffelt. Eine Freigabe für Motorräder gibt es nach wie vor nicht!