aus Kradblatt 11/17
von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Handynutzung im Straßenverkehr

Ihr fragt euch sicherlich, warum ich einen Rechtstipp über Smartphones im Straßenverkehr schreibe, obwohl die Nutzung des Handys beim Motorradfahren äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist.

Unser Straßenverkehr fordert immer mehr Aufmerksamkeit und dieses kleine Gerät nimmt einen großen Teil dieser erforderlichen Aufmerksamkeit. Ich möchte nicht irgendwann am Stauende überfahren werden, weil irgendjemand an seinem Handy eine Nachricht gelesen und verschickt hat. Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, alle Verkehrsteilnehmer etwas zu sensibilisieren.

Hand aufs Herz. Haben wir während der Autofahrt nicht alle schon einmal einen kurzen Blick aufs Handy riskiert? Schnell mal während der Autofahrt einen Blick auf das Smartphone, um zu schauen, wer eine Nachricht geschrieben hat, eben noch schnell einen kurzen Anruf tätigen oder gar die Navigations-App einstellen. All dies dürfte in der heutigen Zeit nicht ungewöhnlich sein, ist jedoch mit erheblichen Gefahren und Risiken verbunden, wenn man sich vor Augen führt, dass zahlreiche Verkehrsteilnehmer dies alles „mal eben während der Fahrt“ machen.

Dabei sollte die Konzentration des Verkehrsteilnehmers zu 100 % auf den Straßenverkehr gerichtet sein und nicht auf  das Smartphone. So weit die Theorie.

Die Einführung des § 23 I a StVO hatte zum Ziel, dass der „Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat.“

Im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten und Funktionen eines jeden Smartphones, wird die Rechtsprechung immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt, um den § 23 I a StVO konsequent anwenden zu können. So haben die Gerichte auf die weit entwickelten technischen Funktionen von Smartphones entsprechend reagiert und festgelegt, dass unter „Benutzung“ eine „funktionsgemäße Benutzung“, das Telefonieren, die Versendung einer SMS, das Wegdrücken eines Anrufs, das Aufnehmen des Smartphones zum Zwecke des Ablesens einer Rufnummer im Display, das Ablesen der Uhrzeit, die Nutzung als Diktier- oder Navigationsgerät, das Anschließen an das Ladekabel, das Anfertigen von Fotos/Videos etc. zu verstehen ist, solange man das Smartphone für die jeweilige Funktion in der Hand hält und dabei der Motor des Fahrzeugs läuft.

So gehören die jungen Autofahrer bis 24 Jahre, die von allen Verkehrsunfallstatistiken als Hochrisikogruppe ausgewiesen werden, leider zu den fleißigsten Nutzern des Mobiltelefons während des Autofahrens. Sie befinden sich laut einer forsa-Umfrage (2016) in guter Gesellschaft mit den jüngeren Autofahrern bis unter 45 Jahren. Bis zu diesem Alter nutzen  81 % der Autofahrer das Smartphone hin und wieder während der Autofahrt. Erst Autofahrern ab 60 Jahren scheint das Mobiltelefon am Steuer entbehrlich zu sein. Hier sind es nur noch 38 %, die angeben, es während des Autofahrens zumindest hin und wieder zu nutzen, dabei zur Navigation (19 %) oder um nachzusehen, ob jemand geschrieben oder angerufen hat (15 %).

Die funktionsgemäße Benutzung des Smartphones wird zukünftig in der Regel mit einer Geldbuße von 100 Euro sowie der Eintragung eines Punktes in Flensburg sanktioniert. Im Fall einer Sachbeschädigung bei der Benutzung des Handys drohen  bis zu 200 Euro Geldbuße und ein Punkt plus ein Monat Fahrverbot.

Kommt es während der Smartphone­-Nutzung zusätzlich noch zu einem Unfall, wird sogar eine Mithaftung des Handynutzers in Betracht gezogen, wenn der Nachweis der Ursächlichkeit der Ablenkung durch die Benutzung des Smart­phones erbracht wird. Dies betrifft auch den Kaskoschutz, da der Kaskoversicherer die Nutzung im Einzelfall als eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls ansehen könnte, mit der Folge der Kürzung oder gar kompletten Streichung der Zahlung.

Tatsache ist, dass man durch die Handynutzung am Steuer abgelenkt ist und die Konzentration auf den Straßenverkehr in den Hintergrund tritt.  Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h und lediglich einer Sekunde Unaufmerksamkeit legt man knapp 27 Meter Blindflug zurück. Aber auch innerorts legt man bei ca. 50 km/h und 5 Sekunden Unaufmerksamkeit ca. 70 Meter zurück. Dies erscheint erschreckend, wenn man berücksichtigt, wie schnell es dann zu einem Unfall kommen kann.

Während die Autofahrer wegen der Benutzung von Smartphones während der Autofahrt sanktioniert werden, darf  nicht aus den Augen verloren werden, dass eine große Gefahr auch von Fußgängern ausgeht, deren Blick auf das Smartphone gerichtet ist und nicht auf den Straßenverkehr. So wird schnell eine rote Ampel übersehen oder andere Verkehrsteilnehmer müssen wegen ihnen ausweichen. Auch dies stellt eine potenzielle Gefahrenquelle dar, so dass sich zu Recht die Frage aufdrängt, ob infolge der großen Anzahl an Kommunikations,- Unterhaltungs,- und Informationsmittel der § 23 I a StVO weiterhin nur auf die Benutzung von Mobiltelefonen beschränkt sein sollte.

Es stellt sich damit die grundsätzliche Frage, ob durch Sanktionen mehr erreicht werden kann? Es wäre doch sinnvoller, wenn man durch Präventionsmaßnahmen und Aufklärungskampagnen das Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer für die Eigen- und  Fremdverantwortung stärken würde, so dass  sich der Blick vollständig auf den Straßenverkehr richtet und nicht mehr auf das Smartphone. Es müsste sich primär das Grundverständnis für die Problematik bei den Verkehrsteilnehmern ändern und nicht die Höhe der Sanktionen.

Lasst bitte die Finger während der Fahrt vom Handy und wenn es unbedingt sein, muss fahrt bitte rechts ran  und schaltet den Motor, aus während ihr das Handy benutzt.