aus Kradblatt 10/21 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Wie lange gilt die Erziehungsfunktion?

Die Mühlen der Justiz mahlen gelegentlich langsam. Im Rahmen eines lange dauernden Bußgeldverfahrens kann dann die Frage aufkommen, ob die Verhängung eines Fahrverbots noch zulässig ist. Hiermit musste sich das Oberlandesgericht Brandenburg unlängst erneut befassen.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht stellt in seinem Beschluss vom 16.06.2021 (Aktenzeichen:
1 OLG 53 Ss-OWi 221/21) zunächst grundsätzlich fest, dass der Sinn des Fahrverbots dann in Frage zu stellen ist, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt. Es bestätigt damit seinen eigenen Beschluss vom 27.04.2020 (Aktenzeichen: (1 B) 53 Ss – OWi 174/20 (104/20)). 

Auch andere Gerichte hatten schon entschieden, dass ein Fahrverbot seinen Sinn verloren haben kann, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist (so etwa Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 16.07.2008 (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 835/08)). 

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers hat das Fahrverbot in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Diese Aufgaben kann ein Fahrverbot nach einem Zeitraum von zwei Jahren prinzipiell nicht mehr wirksam erfüllen. 

Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine gerichtliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch erfüllen kann, geboten ist. 

Die Gerichte nehmen dabei an, dass es bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil besonderer Umstände für die Annahme bedarf, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die lange Verfahrensdauer auf Umständen beruht, die im Einflussbereich des Betroffenen liegen. Damit ist nicht gemeint, dass der Betroffene nicht seine Rechte wahrnehmen oder seine Rechtsmittel ausschöpfen darf. Eine Verfahrensverzögerung oder -verschleppung ist ihm aber z. B. anzulasten, wenn er wiederholt Anträge auf Verschiebung von Hauptverhandlungsterminen gestellt hat oder mehrfach unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. In derartigen Fällen ist die lange Verfahrensdauer (zumindest auch) auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen, sodass er selbst maßgebliche Verantwortung für die lange Zeit des Verfahrens trägt. 

Die Anordnung eines Fahrverbots kann auch bei einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren noch in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit, also nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen. 

Im Ausgangsfall des Brandenburgischen Oberlandesgericht hatte der Betroffene nach der zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeit eine weitere einschlägige Ordnungswidrigkeit begangen und hatte für diese sogar bereits ein Fahrverbot erhalten. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde deshalb verworfen.

Wenn also zwischen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit und der letzten tatrichterlichen Verhandlung eine erhebliche Zeit vergangen ist, die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich in der Sphäre der Justiz begründet ist und daher nicht am Betroffenen liegt, der Betroffene sich in der seither vergangenen Zeit kein weiteres gleichgelagertes ordnungswidriges Verhalten gezeigt hat und im Einzelfall keine sonstigen besonderen Umstände vorliegen, die das Fahrverbot trotz der langen Verfahrensdauer rechtfertigen könnten, hätte diese Maßnahme ihren Sinn als Anstoß zur Besinnung sowie als Erziehung verfehlt. Es bestünden dann gute Aussichten, dass das Gericht kein Fahrverbot mehr aussprechen wird. Die „erhebliche Zeit“ wird inzwischen von der Rechtsprechung überwiegend einheitlich mit zwei Jahren angenommen. Wichtig ist aber, dass nach einem Zeitraum von zwei Jahren das Gericht durchaus noch ein Fahrverbot verhängen darf. Sofern eine der angesprochenen Ausnahmen – eigens verschuldete Verschleppung, weitere Ordnungswidrigkeiten – vorliegt, ist die Festsetzung eines Fahrverbots auch weiterhin möglich.