aus Kradblatt 1/26 von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Ehrlichkeit ist unabdingbar
Wer sein Motorrad teilkaskoversichert hat, kann in einem Diebstahlsfall den Schaden gelassen über seine Versicherung abwickeln. Die Versicherung wird dann den Schaden durch einen eigenen Gutachter beurteilen und den Wiederbeschaffungswert ab-zgl. der Selbstbeteiligung erstatten. Es ist jedoch wichtig, bei der Schadensmeldung sämtliche Angaben vollständig und richtig wiederzugeben. Ansonsten kann sich die Versicherung darauf berufen, dass die Aussage nicht richtig, sozusagen unglaubwürdig ist und den Schaden nicht bezahlen.
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Dresden am 24.06.2025, Az.: 4 U 261/25, zu entscheiden.
In diesem Fall ging es darum, dass der Geschädigte einen Vorschaden an dem Fahrzeug nicht angegeben hatte. Grundsätzlich sind zwar an die Darlegungs- und Beweisführung eines Versicherungsnehmers in einem Kaskoschadensfall keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn er ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen der Versicherung mitteilt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen.
Es muss hierfür feststehen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt hat und es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden wurde. Liegen keine entgegenstehenden Anhaltspunkte hierfür vor, ist davon auszugehen, dass er redlich, sozusagen glaubhaft ist. Es ist allerdings erforderlich, dass er uneingeschränkt glaubwürdig ist, so das Oberlandesgericht Dresden.
In diesem Fall hatte der Kläger nicht ganz die Wahrheit gesagt bzw. etwas weggelassen, nämlich, dass sein Fahrzeug einen reparierten Vorschaden hat. Für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes war dies jedoch wichtig, da ein Fahrzeug mit einem Vorschaden, auch wenn er repariert wurde, einen geringeren Wiederbeschaffungswert hat.
Der Versicherungsnehmer wurde nach Vorschäden im Schadensformular auch ausdrücklich gefragt. Er war jedoch nicht ehrlich und verschwieg ihn. Die Versicherung zahlte nicht und der Versicherungsnehmer klagte auf Zahlung gegen die Versicherung.
Der Versuch einen höheren Wiederbeschaffungswert durch Verschweigen des reparierten Vorschadens zu erzielen, wertete das zuständige Oberlandesgericht Dresden als unredlich, stellte die Glaubwürdigkeit des Klägers infrage und wies die Klage ab.
Es ist folglich genau darauf zu achten, dass sämtliche Angaben im Schadensformular ausgefüllt werden. Es darf nichts weggelassen werden oder auch nichts dazugedichtet werden. Dies müsst ihr genau beachten und auch, wenn andere Schadensereignisse bereits lange her sind, müsst ihr diese mitangeben. Ansonsten verliert ihr euren Versicherungsschutz und steht trotz abgeschlossener Diebstahlversicherung mit leeren
Händen da.
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