aus Kradblatt 5/17
von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
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Kosten der Reparaturbestätigung

Nach einem Verkehrsunfall muss man sich relativ schnell entscheiden, ob man sein Gefährt wieder reparieren, es mit den Schäden weiternutzen oder gar ein neues Gefährt kaufen will. Das Motorrad wird von der Versicherung in die sogenannte HIS-Datei (Hinweis- und Informationssystems (HIS) der deutschen Versicherungswirtschaft) eingetragen. Folglich kann die gesamte Versicherungswirtschaft sehen, ob ein Motorrad schon einmal einen Schaden hatte. Dies soll Missbrauchsfällen vorbeugen.

Wer sein Motorrad reparieren will, kann dies durch eine Fachwerkstatt machen lassen oder aber bei handwerklichem Geschick auch in Eigenregie vornehmen.

In dem Fall, dass ihr in einer Werkstatt reparieren lasst, wird die gegnerische Versicherung den gesamten Rechnungsbetrag für die Instandsetzung inklusiv Mehrwertsteuer zahlen. Die Rechnung der Werkstatt ist gleichzeitig der Nachweis, dass die Reparatur durchgeführt wurde. Habt ihr einen weiteren Unfall müsst ihr nämlich nachweisen, dass der vorherige Schaden sach- und fachgerecht behoben wurde. Nach der Reparatur wird das Gefährt wieder aus der HIS Datei ausgetragen.

Die Zweite ebenso beliebte Art der Abrechnung ist die sogenannte „fiktive Abrechnung“. Hier lässt sich der Geschädigte den Reparaturbetrag auszahlen, mit dem Ziel die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs in Eigenregie durchzuführen. In diesem Fall werden durch die Versicherung allerdings nur die Nettoreparaturkosten erstattet und die Mehrwertsteuer wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Das Problem ist allerdings, dass man keinen Nachweis hat, dass der Schaden sach- und fachgerecht behoben wurde.

Hat man dann einen weiteren Unfall, ist es sehr schwer den Nachweis einer Reparatur des Erstschadens zu führen. Das kann dazu führen, dass man dann leer ausgeht.

Folglich muss man einen Sachverständigen damit beauftragen zu bescheinigen, dass der Schaden vollständig sach- und fachgerecht behoben wurde. Hierfür fallen allerdings Kosten an, die die Versicherungen oftmals nicht zahlen wollen.

Bei der fiktiven Abrechnung sind die Kosten für eine nach der Instandsetzung eingeholte Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen nur bedingt erstattungsfähig.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.01.2017, Aktenzeichen VI ZR 146/16) hatte in letzter Instanz einen interessanten Fall zu entscheiden. Die Klägerin hatte den Unfallschaden mit der gegnerischen Versicherung fiktiv abgerechnet. Der Lebensgefährte der Klägerin, ein Kfz-Mechatroniker, hatte das beschädigte Fahrzeug repariert.

Die Klägerin beauftragte daraufhin einen Sachverständigen, der die ordnungsgemäße Instandsetzung des Unfallschadens bestätigte. Die für die Begutachtung durch den Sachverständigen entstandenen Kosten i.H.v. 61,88 Euro wollte die Klägerin von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen. Ihre Klage blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos.

Der Bundesgerichtshof sah die für die Begutachtung entstandenen Kosten als Teil der in Eigenregie durchgeführten Reparatur an, wobei die Begutachtung an sich zur Wiederherstellung des Pkw nicht notwendig gewesen sei. Die Kosten seien allein aufgrund der Entscheidung der Klägerin angefallen, die Reparatur nicht in einem Fachbetrieb durchführen zu lassen. Auf das Argument der Klägerin sich für die Zukunft absichern zu wollen und für den Fall eines erneuten Unfalles, der Veräußerung oder des Diebstahls des Pkw einen Reparaturnachweis zu haben, komme es in diesem Zusammenhang nicht an, so der BGH.

Allerdings weichte der VI. Zivilsenat des BGH die obige Entscheidung ein wenig auf und beschrieb wiederum zwei Fälle, in denen die Kosten für eine Reparaturbestätigung ggf. erstattungsfähig sein können, aber nicht müssen:

Dies ist zum einen der Fall der Abrechnung eines Nutzungsausfallschadens mit dem Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung. Will man einen Nutzungsausfall geltend machen, muss man nämlich die Reparatur nachweisen. Zum anderen der Fall wenn man nachweisen muss dass das Gefährt verkehrssicher ist, da die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand.

Ich kann euch nur raten, die Kosten für den Sachverständigennachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur nach einer Reparatur in Eigenregie zu investieren. Die Kosten sind überschaubar und wenn ihr einen weiteren Unfall habt, könnt ihr beweisen, dass ihr den ersten Schaden sach- und fachgerecht repariert habt.