Eine ordentliche Kündigung der Kfz-Versicherung erfolgt bis zum 30. November eines Kalenderjahres. Danach wird der Vertrag bis zum 1. Januar des nächsten Jahres aufgehoben. Manchmal gibt es aber Gründe für Motorradfahrer, durch die der Wunsch nach einer Sonderkündigung Gestalt annimmt. Beispiele für eine Kündigung vor dem Stichtag wären eine höhere Typklasse infolge eines Unfalls oder die Sichtung eines lukrativen Angebots eines konkurrierenden Unternehmens. In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber eine vorzeitige Kündigung, in manchen Fällen ist dies aber nicht der Fall. Wir möchten Ihnen Klarheit verschaffen, wann genau Sie ein Sonderkündigungsrecht bei einer Kfz-Versicherung haben.
Höhere Typklasse nach einem Unfall
Auch wenn die Zahl der Verkehrsunfälle von Jahr zu Jahr sinkt, noch immer gehören Unfälle zu den unliebsamen Begleiterscheinungen im Straßenverkehr. Im Jahr 2019 wurden 2,7 Millionen Verkehrsunfälle in Deutschland registriert. Ein Versicherungsschutz macht also Sinn. Er ist auch bekanntlich gesetzlich vorgeschrieben. Zwar zahlen die Kfz-Versicherungen in der Regel nach einem Unfall. Naturgemäß tun sie dies aber nicht gerne. Vor allem nach schweren Unfällen und bei Unfällen mit einem hohen Anteil an Eigenverschuldung rückt man schnell in einen anderen Tarif, durch den die Vertragskosten spürbar ansteigen. Verändert sich die Typklasse binnen eines Kalenderjahres, dann darf man gesetzlich seine Kfz-Versicherung kündigen.
Wenn das Fahrzeug gewechselt wird
Einen Fahrzeugwechsel erkennt der Gesetzgeber ebenfalls als Grund dafür an, seine Kfz-Versicherung vorzeitig kündigen zu wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das eigene Motorrad verkauft oder sich ein neues Rad zugelegt wird. Auch wenn das eigene Fahrzeug nicht mehr genutzt wird und ordnungsgemäß bei der Zulassungsbehörde abgemeldet wurde, ist das ein Grund für die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags. Wird dasselbe Fahrzeug allerdings in den nächsten 18 Monaten reaktiviert, dann tritt auch der alte Vertrag mit dem Versicherer wieder in Kraft.
Tariferhöhung mitten im Kalenderjahr
Normalerweise kündigen Kfz-Versicherungen eine Tariferhöhung rechtzeitig zum 30. November an. Der Vertragspartner hat also genügend Gelegenheit, sich Gedanken zu machen, den Kontrakt beizubehalten oder den Anbieter zum Jahreswechsel zu verlassen. Zuweilen kommt es aber vor, dass Kfz-Versicherungen mitten im Kalenderjahr ihre Kosten erhöhen. In diesem Fall hat der Führer des Fahrzeuges ebenfalls das Recht auf eine Sonderkündigung bei Preiserhöhung. Er darf aus dem Vertrag aussteigen und die Kfz-Versicherung wechseln.
Wann darf die Sonderkündigung nicht vorgenommen werden?
Das Gesetz schützt den Fahrzeughalter. Es schützt aber auch den Anbieter von Kfz-Versicherungen, sodass nicht jeder Grund für eine Sonderkündigung akzeptiert wird. Nicht anerkannt wird eine Sonderkündigung bei einer gerechtfertigten Preiserhöhung aufgrund eines Umzugs in einen Ort mit höherem Unfallrisiko, einer erhöhten Kilometerleistung oder einer Steuererhöhung vonseiten des Bundes. Der Gesetzgeber berücksichtigt zudem die Vertragsbedingungen in Gänze. Das heißt, wenn sich zwar mitten im Kalenderjahr die Beiträge erhöhen, dies aber durch neu hinzugekommene Zusatzleistungen ausgeglichen wird, dann hat der Motorradfahrer ebenso wenig wie der Autofahrer ein Sonderkündigungsrecht bei seinem Kfz-Versicherer.
Wann ist eine Sonderkündigung gültig?
Die Wirksamkeit einer Sonderkündigung ist an bestimmte Formalien gebunden, die gesetzlich kodiert sind. Die Sonderkündigung hat schriftlich zu erfolgen (seit dem 1. Oktober 2016 auch per E-Mail), umfasst einen Kündigungsgrund und wurde vom Anbieter bestätigt. Erfolgt die Kündigung per Brief, dann ist nach wie vor eine Unterschrift erforderlich. Für die Kündigung per E-Mail gilt dies aber nicht mehr. Zur Nachvollziehbarkeit des Vorgangs gehören des Weiteren die Kfz-Kennzeichnungsnummer sowie die Versicherungsscheinnummer in das Kündigungsschreiben. Eher in den Bereich der Selbstverständlichkeiten fallen schließlich die Anschrift von Absender und Empfänger sowie das Datum des Schreibens.
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