Paragraphaus bma 05/08

von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen
www.janschweers.de

Nach dem Erwerb eines neuen Motorrades muss sich jeder darum kümmern, wie er das neue Gefährt versichert. Da stellt sich die Frage, ob die normale Haftpflichtversicherung ausreicht, eine Teilkaskoversicherung hinzugewählt oder sogar eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden soll. Eine schwierige Entscheidung, die oftmals nur nach ettlichen Abwägungen sinnvoll getroffen werden kann.
Hat man sich letztendlich dann doch z.B. auf Grund des hohen Anschaffungspreises der Maschine für eine Teil- und Vollkaskoversicherung entschieden, sollte man sich Angebote von den Versicherungen einholen. Diese werden meist nach Höhe der Versicherungsprämien sortiert. Dies ist grundsätzlich schon mal die richtige Vorgehensweise. Nach diesem Schritt sollte jedoch überlegt werden, ob der zukünftige Fahrer des Motorrades auch Versicherungsnehmer wird oder ob die Versicherung auf eine andere Person abgeschlossen werden soll. Dies wird oftmals gemacht, um das Motorrad auf einem günstigen Schadensfreiheitsrabatt laufen zu lassen. Es sollte überlegt werden, ob das Motorrad gelegentlich auch von anderen Personen außer des Versicherungsnehmers und des Eigentümers benutzt wird.
Warum diese ganzen Überlegungen anstellen, fragt Ihr Euch? Das möchte ich in diesem Rechtstipp erläutern, damit Ihr Euch zukünftig richtig versichert. Fangen wir mit der Haftpflichtversicherung an.
Aus der Haftpflichtversicherung kann die Versicherung gegen den Versicherten einen Regressanspruch geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer gegen sogenannte Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstößt. D.h. man zahlt eine Strafe an die Versicherung, wenn man z.B. wegen Trunkenheit im Straßenverkehr erwischt wird, nachdem man einen Unfall gebaut hat. In den Bedingungen der Versicherung steht genau drin wie viel man dafür zahlen muss. Es steht aber auch drin, ob man mehr bezahlen muss, wenn man mehrere Obliegenheiten verletzt hat (z.B. Trunkenheit im Straßenverkehr plus Unfallflucht). Dann können die Beträge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch addiert werden. Welche Sanktionen einen genau erwarten, sollte anhand der jeweiligen Versicherungsbedingungen vor Abschluss einer Versicherung genau überprüft werden. Vergleiche von unterschiedlichen Versicherungsbedingungen können sich lohnen.
Hat der Fahrer, der nicht Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist, die Obliegenheit verletzt, schadet dies nicht dem Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat für das Verhalten des Fahrers nicht einzustehen. Eine Ausnahme hierzu gibt es natürlich. Wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung unterstützt hat, dann haftet er mit. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die Trunkenheitsfahrt des Fahrers ermöglicht hat, indem er ihm das Motorrad in Kenntnis des Alkoholpegels überlassen hat.
Noch genauer solltet Ihr bei den Bedingungen für die Kaskoversicherung hinschauen. Auch hier gibt es je nach Versicherung unterschiedliche Bedingungen. Hat z.B. ein Versicherer bei einem eigenverschuldeten Unfall den Versicherungsnehmer für dessen Schaden entschädigt, kann der Versicherer bei demjenigen Regressansprüche geltend machen, der diesen Schaden schuldhaft verursacht hat. Dies kann z.B. der Fahrer des eigenen Motorrades sein, der bei der Kaskoversicherung nicht mitversichert ist. Die Versicherung kann hingegen kein Regress gegen den Fahrer geltend machen, wenn der Fahrer gleichzeitig Eigentümer des Motorrades ist. Es gibt auch kein Rückforderungsrecht, wenn der Verursacher in häuslicher Gemeinschaft mit einem lebt (z.B. die Freundin).
Oftmals unterscheiden sich die Bedingungen hinsichtlich der Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Hierzu ein Beispiel: Euer Kumpel Chuck fährt mit Euerem Einverständnis Euer Motorrad und baut einen eigenverschuldeten Unfall. Daraufhin ersetzt die Vollkaskoversicherung Eueren Motorradschaden. Die Versicherung verlangt vom Fahrer Chuck nichts zurück, wenn er lediglich fahrlässig den Unfall verursacht hat, z.B. weil er sich beim Spurwechsel nicht richtig umgeschaut hat. Verursacht er hingegen den Unfall grob fahrlässig, z.B. weil er gar nicht guckt oder sogar vorsätzlich, dann kann die Versicherung den Schaden vom Fahrer zurückverlangen. Es gibt aber auch Versicherungsbedingungen, die davon absehen einen Schaden vom Fahrer zurückzufordern, wenn er grob fahrlässig handelt. Dann haftet er nur bei Vorsatz, der fasst nie vorliegt.
Bekanntlich ist nicht immer die billigste Versicherung auch die beste. Das am 1.1.2008 in Kraft getretene neue Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet den Versicherer den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss nach seinen Bedürfnissen und Wünschen zu beraten. D.h. Ihr solltet mit Euren Bedürfnissen nicht hinterm Berg halten. Das neue Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet die Versicherungen auch sämtliche Unterlagen, wie die Vertragsbedingungen und Versicherungsbedingungen, vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen.
Lasst Euch Eure Versicherung genau auf Euere Bedürfnisse zuschneiden bzw. sucht sie Euch entsprechend aus. Empfehlenswert ist dabei der Gang zu einem Versicherungsvertreter, denn so viele Vorteile das Internet auch bieten mag – ein persönliches Beratungsgespräch klärt viele Fragen oft schneller und umfassender als ein durchgeklicktes Formular.